Allgemeine Geschäftsbedingungen Camping Gaz (Deutschland) GmbH Stand: September 2003
1. Geltungsbereich Verkäufe
und Lieferungen der Camping Gaz (Deutschland) GmbH (nachfolgend CGD)
erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Verkaufs-,
Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: Vertragsbedingungen),
welche der Besteller durch die Erteilung des Auftrages oder die
Entgegennahme der Lieferung anerkennt. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden. Die Geltung abweichender und
ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch
wenn CGD diesen in deren Kenntnis nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Vertragsabschluss 2.1
Die Angebote von CGD sind freibleibend, d. h., sie sind nur als
Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines verbindlichen Auftrages zu
verstehen. Aufträge/Angebote des Bestellers nimmt CGD durch die
Ausführung des Auftrages oder eine schriftliche Auftragsbestätigung an.
Wird ein Auftrag des Bestellers nicht innerhalb von 10 Tagen nach Abgabe
des Auftrages ausgeführt oder schriftlich bestätigt, so gilt der
Auftrag als nicht angenommen. 2.2 Weder die Handelsvertreter
noch der sonstige Außendienst von CGD können Verträge abschließen oder
verbindliche Zusagen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder sonstiger
Konditionen geben. 2.3 Die in den Verkaufskatalogen oder mit
dem Angebot von CGD gemachten Angaben - wie z. B. Beschreibungen,
Zeichnungen oder Abbildungen - dienen nur der Beschreibung des
Liefergegenstandes und sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht
ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind. CGD behält
sich Konstruktions- und Formänderungen wegen technischer Verbesserung
während der Lieferzeit vor.
3. Preise
3.1
Die Preise für alle Kaufgegenstände bestimmen sich nach der zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preis- und Konditionsliste
von CGD, soweit die Lieferung innerhalb von vier Monaten nach
Vertragsabschluss erfolgt. Erfolgen Lieferungen später als vier
Monate nach Vertrags-abschluss oder im Rahmen von
Dauerschuldverhältnissen, so bestimmt sich der Preis nach der zum
Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preisliste von CGD. Unabhängig von den
beiden vorstehenden Sätzen bleibt es den Vertragsparteien unbenommen,
sich auf einen bestimmten Festpreis zu einigen. 3.2 Alle
Preise von CGD verstehen sich ausschließlich der jeweils gesetzlichen
Umsatzsteuer. Sie gelten ab Lieferwerk/Lager von CGD ohne Verpackung,
wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt worden ist.
4. Zahlungsbedingungen 4.1
Jede Rechnung wird innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne
Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als
erfolgt, wenn CGD die Zahlung erhalten hat. 4.2 Bei
Überschreitung des in Ziffer 4.1 eingeräumten Zahlungszieles von 30
Tagen ab Rechnungszugang ist CGD berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe
von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz per annum zu verlangen. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. 4.3 Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für CGD kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenom-men.
4.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder
Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von CGD anerkannt wurden oder
unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
5. Termine, Gefahrübergang 5.1
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich
vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
Liefertermin und Lieferfristen sind im übrigen nur verbindlich, wenn der
Besteller CGD alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen
Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung
gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt
hat. Vereinbarte Fristen beginnen dann mit dem Datum der
Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder
Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen für diese Aufträge
entsprechend. 5.2 Handelt es sich bei dem zugrundeliegenden
Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder
von § 376 HGB, haftet CGD nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches
gilt, wenn der Besteller in Folge eines von CGD zu vertretenden
Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der
weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die
Haftung von CGD auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von CGD zu
vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei CGD
ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist.
5.3 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt,
behördliche Anordnungen, Arbeitskämpfe und sonstige außerhalb des
Einflussbereichs von CGD liegende und von CGD nicht zu vertretende
Ereignisse entbinden CGD für ihre Dauer von der Pflicht zur
rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Vereinbarte Fristen verlängern
sich um die Dauer der Störung; vom Eintritt der Störung wird der
Besteller in angemessener Weise unterrichtet. Ist das Ende der Störung
nicht absehbar oder dauert sie länger als drei Monate, ist jede Partei
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 5.4 Gerät CGD in
Verzug, ist der Besteller erst nach dem Verstreichenlassen einer von ihm
gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt.
5.5 Der Besteller ist zur Abnahme des vertragsgemäß hergestellten
Liefergegenstandes verpflichtet. Kommt der Besteller in Annahmeverzug
oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist CGD berechtigt,
die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern.
Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt CGD unbenommen. 5.6 CGD kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehme, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
5.7 Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das
Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über.
Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu
vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der
Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Auf
Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung durch CGD durch eine
Transportversicherung abgesichert. 5.8 CGD nimmt Transport-
und alle sonstige Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die
Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
6. Gewährleistung, Untersuchungspflicht 6.1
Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer sein nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß
nachgekommen ist. Verborgene Mängel müssen CGD unverzüglich nach ihrer
Entdeckung schriftlich mitteilt werden. 6.2 Soweit ein von CGD
zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist CGD unter Ausschluss der
Rechte des Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis
herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn,
dass CGD aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der
Nacherfüllung berechtigt ist. Der Besteller hat CGD eine angemessene
Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl
des Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
Lieferung einer neuen Ware erfolgen. CGD trägt im Falle der
Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese
nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als
dem Erfüllungsort befindet. 6.3 Die im Falle eines Mangels
erforderliche Rücksendung/Rückgabe der Ware an CGD durch den Besteller
kann nur mit dem vorherigen Einverständnis von CGD erfolgen.
Rücksendungen, die ohne vorheriges Einverständnis von CGD erfolgen,
brauchen von diesem nicht angenommen werden. In diesem Fall trägt der
Besteller die Kosten der Rücksendung. 6.4 Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt
vom Vertrag erklären. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden
Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen,
wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht des Bestellers zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den
nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt. 6.5 Die
Gewährleistungsansprüche des Besteller verjähren â?? sofern nicht für
einzelne Produkte längere Gewährleistungsfristen mit dem Kunden
vereinbart worden sind â?? nach zwei Jahren ab Übergabe der Jahre bei
Neuwaren und einem Jahr ab Übergabe der Ware bei gebrauchten Ware, es
sei denn, CGD hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall
gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Pflichten von CGD aus Abschnitt
6.6 bleiben hiervon unberührt. Schlägt die Mängelbeseitigung oder
Ersatzlieferung fehl oder ist sie CGD innerhalb angemessener Frist nicht
möglich, so kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. 6.6
CGD ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der
neuen Ware bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises auch ohne
die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des
Bestellers als Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache
(Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem
Besteller berechtigterweise die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung
(Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder den Besteller ein
ebensolcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten
wird. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besteller seinen nach §
377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nicht
ordnungsgemäß nachgekommen ist. 6.7 Erweist sich eine
Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, so ist er CGD zum Ersatz
aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen, - z. B.
Versandkosten - verpflichtet.
7. Haftung und Schadensersatz 7.1
CGD haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für
Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung von CGD, ihren gesetzlichen Vertretern
oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der
Haftung nach von dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. 7.2
In dem Umfang, in dem CGD bezüglich der Ware oder Teile derselben eine
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet
CGD auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der
garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht
unmittelbar an der Ware eintreten, haftet CGD allerdings nur dann, wenn
das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits-
und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. 7.3 CGD haftet auch für
Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit
die Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft,
deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
Bedeutung ist (Kardinalpflichten). CGD haftet jedoch nur, soweit die
Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
7.4 Die Haftung von CGD ist im übrigen â?? gleich aus welchem
Rechtsgrund â?? beschränkt auf Schäden, die CGD oder ihre
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei der
Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen
Pflichten mit einfacher Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. In Fällen
einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung von CGD der Höhe nach
beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen
Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der
Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Dies gilt auch für die persönliche
Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeite rund Vertreter von
CGD.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Bis
zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent, die CGD gegen den Besteller jetzt
oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware)
Eigentum von CGD. 8.2 Eine Veräußerung der
Vorbehaltsgegenstände ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller ist nicht berechtigt, die
Vorbehaltsgegenstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder
sonstige das Eigentum von CGD gefährdende Verfügungen zu treffen. Der
Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an
CGD ab; CGD nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Veräußert der
Besteller die Vorbehaltsgegenstände zusammen mit anderen Waren, so gilt
die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der dem
zwischen CGD und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer
Sicherheitsmarge von 10% dieses Preises entspricht. Der Besteller ist
widerruflich ermächtigt, die an CGD abgetretenen Forderungen
treuhänderisch für CGD im eigenen Namen einzuziehen. CGD kann diese
Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen,
wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise
die Zahlung gegenüber CGD in Verzug ist. 8.3 Der Besteller
wird CGD jederzeit alle gewünschten Informationen über die
Vorbehaltsgegenstände oder über Ansprüche, die hiernach an CGD
abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe und Ansprüche Dritter auf
Vorbehaltsgegenstände hat der Besteller sofort und unter Übergabe der
notwendigen Unterlagen CGD anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den
Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von CGD hinweisen. Die Kosten einer
Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller. 8.4
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsgegenstände für die Dauer
des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln. 8.5
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu
sichernden Forderungen von CGD um mehr als 10 %, so ist der Besteller
berechtigt,
insoweit Freigabe zu verlangen. 8.6 Kommt der Besteller mit
wesentlichen Verpflichtungen, wie beispielsweise der Zahlung gegenüber
CGD, in Verzug, so kann CGD, unbeschadet sonstiger Rechte, nach
vorheriger Setzung einer angemessenen Frist die Vorbehaltsgegenstände
zurücknehmen und zwecks Befriedigung fälliger Forderungen gegen den
Besteller anderweitig verwerten. In diesem Falle wird der Besteller CGD
oder den Beauftragten von CGD sofort Zugang zu den
Vorbehaltsgegenständen gewähren und diese herausgeben. CGD ist
berechtigt, einen angemessenen Betrag für die Verwertungskosten zu
berechnen, die mit dem Verwertungserlös verrechnet werden können. Nimmt
CGD die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrag
dar. Pfändet CGD die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom
Vertrag. 8.7 Auf Verlangen von CGD ist der Besteller
verpflichtet, die Vorbehaltsgegenstände angemessen zu versichern, CGD
den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche
aus dem Versicherungsvertrag an CGD abzutreten.
9. Produkthaftung Veräußert
der Besteller die Liefergegenstände unverändert oder nach Verarbeitung,
Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit anderen Waren, so stellt er
CGD im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei,
soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
10. Allgemeine Bestimmungen 10.1
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser
Vertragsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Dies
gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses. 10.2
Ist der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentli-chen
Rechts oder in öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist
ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem
Vertragsverhältnis Frankfurt am Main. Dies gilt ebenso, falls der
Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach
Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. CGD ist jedoch berechtigt,
den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts (CISG).
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